Gesetzgebung

Die Gesetzgebung der BRD

1. Die Gesetzesinitiative

Die Initiative zu einem Gesetz geht von einem der drei Hauptbeteiligten Verfassungsorgane, Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung aus. Dabei werden die Vorschläge des Bundesrates und der Bundesregierung jeweils ausgetauscht und dann mit Stellungnahmen versehen. Diese Vorschläge mit den Stellungnahmen werden dann dem Bundestag vorgelegt. Initiativen direkt aus dem Bundestag werden dort sofort beraten.

In der Praxis kommen die meisten Initiativen aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. Die Beamten, die die Geschäfte führen erkennen als erste, wo ein Handlungsbedarf besteht. Dabei haben in der Regel die betroffenen Interessengruppen, Verbände und Organisationen einen gewissen Einfluss. Dies ist schon allein aus fachlicher Sicht notwendig, da in den zuständigen Ministerien oft nicht zu allen Details entsprechende Experten sitzen.

2. Die Gesetzesvorlage im Bundestag

Die Volksvertretung, die als das „klassische“ Gesetzgebungsorgan fungiert, erhält entsprechende Vorlagen zu Gesetzen von Bundesrat, Bundesregierung oder von eigenen Abgeordneten vorgelegt. Diese Vorlagen werden dann in einer ersten Lesung den Abgeordneten vorgestellt und ausgehändigt. Im Anschluss daran werden die Vorlagen in die entsprechenden Bundestagsausschüsse, die davon betroffen sind verwiesen. Dort erarbeiten dann die Experten der jeweiligen Parteien (z.B. Finanz- oder Wirtschaftsexperten) einen fertigen Gesetzesvorschlag. Diese Ausschüsse sind in der Regel im gleichen Mehrheitsverhältnis zusammengesetzt wie der Bundestag.

Diesen Gesetzesvorschlag versehen die Ausschüsse mit einer Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben. Dann wird der Vorschlag erneut im Bundestag verlesen und zur Beratung vorgelegt (2. Lesung). Jetzt werden alle Einzelpunkte des Gesetzesvorhabens einzeln beraten und darüber abgestimmt. Wenn sich noch einige Punkte ergeben, in denen keine Einigung erfolgt, so wird der Vorschlag noch einmal an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Dort werden dann die nötigen Korrekturen vorgenommen und der Gesetzesvorschlag kann dann zur letzten und endgültigen Abstimmung (3. Lesung) dem Bundestagsplenum vorgelegt werden. Dabei werden nur noch die jeweiligen Änderungen gegenüber der 2. Lesung behandelt. Im Anschluss daran wird der Gesetzesvorschlag an den Bundesrat weitergeleitet.

3. Der Einfluss des Bundesrates

Die Einflussmöglichkeit des Bundesrates richtet sich danach, ob das betreffende Gesetz die Belange der Länder berührt (Zustimmungsgesetz) oder ob es ein einfaches Gesetz ist, das nur Bundesangelegenheiten betrifft. Inwieweit hier der Bundesrat zustimmungspflichtig ist, ist im Grundgesetz geregelt. So ist der Bundesrat z.B. in allen Belangen, die die Europäische Union betreffen generell zur Zustimmung verpflichtet, d.h. seine Zustimmung ist unbedingt nötig.

Alle Gesetzesvorschläge werden dem Bundesrat zur Beratung vorgelegt. Bei einfachen Gesetzen kann der Bundesrat Einspruch erheben. Diesen kann der Bundestag jedoch mit einfacher Mehrheit zurückweisen. Bei Zustimmungsgesetzen hingegen kann der Einspruch des Bundesrates nicht zurückgewiesen werden. In einem solchen Fall ist das Gesetz gescheitert. Meist wird bei Streitfällen jedoch entschieden, den Gesetzesvorschlag an den Vermittlungsausschuss zu übergeben.

4. Der Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, wenn sich Bundesrat und Bundestag nicht einig sind, als eine vermittelnde Instanz aufzutreten. Dabei sind in diesem Gremium jeweils zur Hälfte Mitglieder dieser beiden Verfassungsorgane vertreten. Der Vermittlungsausschuss wird in der Regel versuchen die streitigen Punkte noch einmal zu beraten und entsprechende, für alle annehmbare Kompromisse zu finden. Wenn keine Einigung zustande kommen sollte, so werden die einfachen Gesetze an den Bundestag weitergeleitet, der den Einspruch des Bundesrates dann überstimmen kann. Zustimmungspflichtige Gesetze wären dann gescheitert. Wenn ein Änderungsvorschlag (Kompromiss) gemacht wird, so wird der Gesetzesvorschlag dann an den Bundestag weitergeleitet, der diesem noch zustimmen muss. hat der Bundestag zugestimmt, so bedarf es einer endgültigen Zustimmung des Bundesrates und das Gesetz kann zu Ausfertigung gesendet werden.

5. Das fertige Gesetz

Die endgültige Fassung des Gesetzes wird, unterschrieben von Bundeskanzler, Bundespräsident und den betroffenen Ministern, im Bundesgesetzblatt verkündet und kann 14 Tage später in Kraft treten.

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