Die Verfassungsorgane der BRD
1. Der Bundestag
Als einziges Verfassungsorgan des Bundes wird der Bundestag direkt vom Volk gewählt. Er ist die frei gewählte Volksvertretung der BRD und besteht aus 598 Abgeordneten.
Der Bundestag hat als Volksvertretung das klassische Recht der Gesetzgebung. Die Hauptarbeit wird dabei in den Ausschüssen geleistet, in denen die Entscheidungen vorbereitet werden. Aus der Mitte des Bundestages wird der Bundeskanzler gewählt. An der Wahl der Bundesverfassungsrichter und des Bundespräsidenten ist der Bundestag ebenfalls zur Hälfte beteiligt.
Weitere wichtige Funktionen sind die Haushaltskontrolle, die Kontrolle der Bundesregierung (Möglichkeit der Abwahl des Bundeskanzlers) und die Präsentation der Politik in der Öffentlichkeit.
2. Der Bundesrat
Der Bundesrat fungiert als Bindeglied zwischen Bund und Ländern. Durch ihn wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Alle Bundesgesetze werden vom Bundesrat mitberaten – rund die Hälfte bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung. Dadurch hat der Bundesrat großen Einfluss auf die Gesetzgebung des Bundes. Der Bundesrat hat 69 Mitglieder, die in der Regel Ministerpräsidenten und Minister der Länder sind.
Die Stimmenzahl der einzelnen Länder richtet sich nach der Bevölkerungsstärke: Demnach haben Nordrhein- Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen sechs Stimmen, Hessen fünf Stimmen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Schleswig-Holstein vier Stimmen. Die restlichen Länder haben drei Stimmen.
Jedes Land kann seine Stimmen im Bundesrat nur einheitlich abgeben. Die Entscheidungen werden von den Ausschüssen vorbereitet.
Der Bundesrat übernimmt als „Zweite Kammer“ mit dem Bundestag zusammen die Legislative (Gesetzgebung) in der BRD.
3. Die Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Kanzler und den Bundesministern. Sie führt die Geschäfte des Staates. Kanzler und Minister zusammen bilden das Bundeskabinett.
– Der Kanzler:
Der Bundeskanzler wird von der Mehrheit des Bundestages auf Vorschlag des Bundes-präsidenten gewählt. Der Bundeskanzler ist vom Vertrauen des Bundestages abhängig. Der Bundestag hat die Möglichkeit, den Bundeskanzler durch die Wahl eines neuen Kanzlers abzulösen (konstruktives Misstrauensvotum). Der Bundeskanzler selbst kann durch die Stellung der Vertrauensfrage überprüfen, ob ihn die Mehrheit der Abgeordneten noch unterstützt.
Im Kabinett hat der Bundeskanzler eine herausragende Stellung: Er bestimmt die Richtlinien der Politik (Kanzlerprinzip) und ist dem Bundestag gegenüber für die Regierungsarbeit verantwortlich.
– Die Bundesminister:
Die Bundesminister werden vom Bundeskanzler ernannt und entlassen. Bei der Auswahl derselben muss der Kanzler Rücksicht nehmen auf die Koalitionspartner, den Frauen-Männer-Proporz, die Religionszugehörigkeit, usw. Im Rahmen der durch den Kanzler vorgegebenen Richtlinien können die Minister ihr Ministerium selbständig führen und sind für ihr jeweiliges Ministerium auch verantwortlich (Ressortprinzip). Insgesamt sind die Minister stark von der Person des Kanzlers sowie jeweiligen Koalitionszusammensetzungen abhängig.
4. Der Bundespräsident
Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und damit ranghöchster Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland. Er wird nicht vom Volk sondern von der Bundesversammlung gewählt. Diese tritt nur alle fünf Jahre zur Wahl des Bundespräsidenten zusammen. Die Bundesversammlung besteht aus allen Bundestags-abgeordneten und ebenso vielen Abgesandten der Länderparlamente. Der Bundespräsident kann jeweils einmal in seinem Amt bestätigt werden, d.h. die längste mögliche Amtszeit beträgt zehn Jahre.
Seit 1949 gab es sechs verschiedene Präsidenten: Theodor Heuss, FDP, ab 1959 Heinrich Lübke, CDU, ab 1969 Gustav Heinemann, SPD, ab 1974 Walter Scheel, FDP, ab 1979 Carl Carstens, SPD, ab 1984 Richard von Weizsäcker, CDU, ab 1994 Roman Herzog, CDU, ab 1999 Johannes Rau, SPD, ab 2004 Horst Köhler, CDU, ab 2010 Christian Wulff, CDU und ab 2012 Joachim Gauck, parteilos.
Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind vor allem repräsentativer Art. Im politischen Tagesgeschäft unterzeichnet und verkündet er die Bundesgesetze. In politischen Krisensituationen besitzt er laut Grundgesetz allerdings weitreichende Befugnisse.
5. Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht fungiert als unabhängiger und selbständiger Gerichtshof des Bundes. Als „Hüter der Verfassung“ entscheidet es über alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung des Grundgesetzes ergeben. Seine 16 Richter werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
Bei politisch umstrittenen Problemen wird das Verfassungsgericht von den Klägern, insbesondere von der jeweiligen Opposition, häufig in die Rolle des „Schiedsrichters“ gedrängt. Diese Rolle ist nicht unproblematisch, da das Gericht dadurch in Gefahr gerät, politische Entscheidungen zu treffen, anstatt diese zu kontrollieren.
Aufgaben:
1. Welche (Haupt-)Aufgaben haben die jeweiligen Verfassungsorgane?
2. Wer entscheidet über die personelle Besetzung der Organe?
3. Welches Verfassungsorgan ist wohl das mächtigste?
4. Welche wichtigen Themen werden von den einzelnen Verfassungsorganen im Moment bearbeitet? Recherchieren Sie im Internet.
Links:
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Bundesrat
Bundesregierung
Bundesverfassungsgericht
Bundespräsident
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