5. Ich bin für das Wohl anderer verantwortlich? – Kann ich das leisten?
5.1. Was ist Verantwortung?
Der Begriff der Verantwortung bezeichnet die Pflichten einer handelnden Person gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe aufgrund eines berechtigten Anspruchs, der eingefordert werden kann.
Sozialbetreuer → hat Pflicht gegenüber → Klient
Sozialbetreuer ← kann Pflicht einfordern/einklagen ← Klient
5.2. Wer übernimmt welche Verantwortung?
Aufgrund der Organisation eines Betriebes, haben die Beteiligten bestimmte Pflichten:
Personengruppe |
Pflichten |
Träger/Heimbetreiber |
ordnungsgemäße räumliche und technische Ausstattung ausreichende Finanzierung angemessene personelle Ausstattung |
Pflegedienstleitung |
Einteilung des Personals Klärung der Zuteilung/Nutzung der Ressourcen |
Pflegekraft |
Ausführen der Anweisungen Erfüllen der Pflichten |
5.3. Aufsichtspflicht
Aufsichtsbedürftig sind:
– minderjährige,
– geistig behinderte bzw. eingeschränkte und
– körperlich behinderte bzw. eingeschränkte Personen
Was ist der Zweck der Aufsicht?
Zweck der Aufsicht ist es, zu verhindern, dass die zu beaufsichtigende Person
sich selbst oder
einen Dritten schädigt oder
selbst geschädigt wird!
Wie führe ich die Aufsicht richtig?
Es gilt der Grundsatz:
Die Aufsichtspflichtige muss alles tun, um die Zu-Beaufsichtigenden zu schützen, aber nicht mehr, als ihr in der konkreten Situation zugemutet werden kann!
Das bedeutet für den Aufsichtführenden:
Die ständige Anwesenheit ist nicht grundsätzlich nötig |
Er muss seine Informationspflicht erfüllen (an Zu-Beaufsichtigende und beteiligte Dritte) |
Er muss kontrollieren, ob seine Anweisungen eingehalten werden |
Er muss bei Regelverstößen eingreifen |
ABER:
Die Zu-Beaufsichtigenden nicht zu sehr einengen, um Eigeninitiative und Selbstständigkeit zu fördern
5.4. Sorgfaltspflichten
Fallbeispiel:
Die Sozialbetreuerin Evi arbeitet den ersten Tag in einer Sozialstation. Sie fährt zur Eingewöhnung mit einer Altenpflegerin mit, die Evis zukünftige Patienten im Moment noch zu einem Großteil betreut. Bei einer sehr alten und bettlägerigen Frau lässt die Altenpflegerin Evi kurz allein mit der Patientin.
Kurz darauf bekommt die Frau eine Art epileptischen Anfall, verkrampft sich und schnappt nach Luft. Evi ruft einen Notarzt, dazu verlässt sie das Zimmer.
Als sie zurückkommt ist die alte Frau aus dem Bett gefallen und hat sich die Hüfte gebrochen, wie sich später herausstellt.
-
Hat Evi sich richtig verhalten?
Inhalt der Sorgfaltspflicht:
=> die Gefahren für die zu betreuende Person zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen.
Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt:
=> Anforderungen, die bei einer objektiven Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen zu stellen sind.
Aber: ein eventuelles Sonderwissen der betreuenden Person muss berücksichtigt werden.
Zwei Punkte sind von Interesse:
1. wurde die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen?
wenn ja dann muss folgendes geprüft werden:
2. war die betreuende Person nach dem Maß ihres individuellen Könnens zur Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht fähig?
Fallbeispiel (Fortführung): Als die Altenpflegerin wiederkommt, ist sie sehr ungehalten und erklärt: „Die alte Frau hat diese Anfälle andauernd, das ist doch kein Grund sie alleine zu lassen!“
-
Wie ist das Verhalten der Altenpflegerin insgesamt zu bewerten?
5.5. Schweigepflicht
Geltungsbereich: Die Schweigepflicht gilt für folgende Berufsgruppen: Anwälte, Polizisten, Lehrer, Erzieher, Bankangestellte, Versicherungsangestellte, Pfleger, Sozialarbeiter, …
Inhalt: Wer ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Privat- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Geheimnis
= Tatsachen, von denen der Klient will, dass sie nicht „weitererzählt“ werden
= Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an denen der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat
Das Offenbaren des Geheimnisses ist gerechtfertigt, wenn es um die Abwendung ernstlicher Gefahren für Leib und Leben geht!
5.6. Datenschutz
Datenschutz steht für das im Grundgesetz abgesicherte Recht, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen.
Datenschutz wird verstanden als
– Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung,
– Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,
– Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung oder
– Schutz der Privatsphäre
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nicht weitergegeben werden.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, u.a.:
– Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
– Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
– Konto-, Kreditkartennummer
– Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
– Vorstrafen
– genetische Daten und Krankendaten
– auch Fotos, Video-, Röntgen- oder Tonbandaufnahmen