1.4. Arbeitsgerichte

1.4. Arbeitsgerichte – Wenn es Streit gibt…

1.4.1. Fallbeispiel: Darf ein Arbeitgeber den Mitarbeitern die Farbe der Unterhose vorschreiben?

Getan hatte das eine Firma, deren Beschäftigte am Flughafen die Passagiere kontrollierten. Sie erließ auch Vorschriften über Länge und Lackierung der Fingernägel oder die Art, wie sich Männer die Haare färben dürfen.

Vor dem Arbeitsgericht kam sie damit weitgehend durch. So beuge die Vorschrift über die Länge der Fingernägel einer Verletzungsgefahr der Fluggäste vor. Auch dass die Mitarbeiter Unterwäsche und BHs in weiß oder Hautfarbe tragen müssten, sei in Ordnung. Zu weit geht es aber, wenn Frauen ihre Fingernägel nur einfarbig lackieren dürfen; ebenso der Zwang für Männer, sich die Haare nur in natürlichem Ton zu färben.

„Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber Vorschriften über Erscheinungsbild und Kleidung der Mitarbeiter machen“, sagt Anwalt Bauer. Die Regeln müssten aber dem Betriebszweck angemessen sein. Das gilt etwa für das dunkle Kleid der Sekretärin in einer Wirtschaftskanzlei oder die Krawatte beim Außendienstmitarbeiter. Für einen Arbeiter in der Produktion dagegen kann es keinen Krawattenzwang geben. „Ein Beschäftigter muss sich auch nicht zum Affen machen lassen“, sagt der Nürnberger Arbeitnehmeranwalt Wolfgang Manske. So könne man vom Verkäufer im Sportgeschäft nicht verlangen, den ganzen Tag in Taucherflossen rumzulaufen.

 

1.4.2. Wenn es Streit gibt… – Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht.
Dazu gehören z.B. Kündigungsschutzprozesse, Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung, Verbote und Gebote in einem Betrieb oder über ein Arbeitszeugnis.

Zusätzlich können sich auch Betriebsräte, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände an die Arbeitsgerichte wenden.

Die Urteile werden von einer Kammer aus drei Personen gefällt:
1 Berufsrichter/
1 ehrenamtlicher Richter als Vertreter der AN-Seite/
1 ehrenamtlicher Richter als Vertreter der AG-Seite

Es besteht kein Anwaltszwang!

Vor einer Verhandlung wird vom Berufsrichter ein Gütetermin angesetzt: Hier wird versucht eine schnelle Einigung zu finden. Erst wenn dieser Termin gescheitert ist, findet die eigentliche Verhandlung statt.

Ein Prozess läuft folgendermaßen ab:

1. Klage wird erhoben
Schreiben an das Gericht mit Angabe der Forderung und des Beklagten

2. Güteverhandlung
Richter sucht im Gespräch mit den Betroffenen einen Kompromiss

3. Urteilsverfahren (keine Anwaltspflicht)
Beweise werden vorgelegt und Zeugen vernommen, dann entscheidet das Gericht

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Aufgaben:

1. Verdeutlichen Sie an einem einfachen Fallbeispiel, wann ein Arbeitsgericht gebraucht wird.
2. Erklären Sie den Begriff „Gütetermin“ an einem Beispiel aus dem Arbeitsrecht.
3. Warum besteht in einem Arbeitsgerichtsprozess kein Anwaltszwang?
4. Erklären Sie die Zusammensetzung einer Kammer an einem Arbeitsgericht.

 

1. Verdeutlichen Sie an einem einfachen Fallbeispiel, wann ein Arbeitsgericht gebraucht wird.

Matthias hat Streit mit seinem Chef. Matthias hat zwei Wochen Urlaub eingereicht, da er mit seiner Familie in den Urlaub fliegen möchte. Der Arbeitgeber genehmigt diesen Urlaub nicht, da er grundsätzlich keine zwei Wochen Urlaub für seine Angestellten genehmigt.
Trotz mehrer Gespräche konnten sie sich nicht einigen und der Arbeitgeber droht Matthias mit einer Kündigung, wenn er nicht endlich Ruhe gibt.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass Matthias das Arbeitsgericht benötigt, da er ohne Hilfe seine Rechte nicht durchsetzen kann. Die Richter müssen überprüfen, wer in diesem Fall Recht hat.

 

 

 

 

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