Mutterschutzgesetz – MuSchG
Um Arbeitnehmerinnen und ihre (un- bzw. neugeborenen) Kinder vor, während und nach der Schwangerschaft vor gesundheitlichen Schäden zu schützen, wurde das Mutterschutzgesetz geschaffen.
Dieses Gesetz schützt die Arbeitnehmerin vor gesundheitlichen Schäden durch ihre Erwerbstätigkeit.
Ich habe hier zunächst eine gekürzte Fassung einiger Paragraphen und im Anschluss finden Sie mehrere Fallbeispiele, die mit Hilfe des Gesetzestextes gelöst werden können.
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. […]
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
§ 16 Freizeit für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.
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Fallbeispiele:
1. Die im zweiten Monat schwangere Krankenschwester Ellie soll einige Kisten mit Wäsche wegräumen. Ellie findet die Kisten sehr schwer und will aus Angst um ihr Kind diese Arbeit nicht durchführen.
Die Pflegedienstleitung (Frau Sommer) hält die Kisten für leicht (eine Kiste wiegt 10kg) und beschuldigt Ellie, dass die sich wohl aufgrund ihrer Schwangerschaft vor der normalen Arbeit drücken wolle.
Ellie weigert sich aber trotz der wiederholten Aufforderung durch ihre Vorgesetzte.
Die Pflegedienstleitung meldet diesen Vorfall dem Personalchef. Der Krankenhausbetreiber entlässt Ellie daraufhin wegen Arbeitsverweigerung und kündigt ihr fristlos.
1.1. Ist die Kündigung rechtswirksam?
1.2. Hätte Ellie die Kisten heben müssen?
Ellie will sich die Kündigung nicht gefallen lassen.
Sie klagt gegen den Arbeitgeber und beruft sich auf das Mutterschutzgesetz, in dem geregelt sei, „…dass man schwangeren Frauen überhaupt nie kündigen darf!“
Der Arbeitgeber gibt als Grund für sein Verhalten an, dass Ellie ihre Schwangerschaft zwar mündlich angegeben habe aber trotz mehrfacher Aufforderung bis heute noch keinen ärztlichen Nachweis für die Schwangerschaft vorgelegt hat.
1.3. Darf man schwangeren Frauen nie kündigen?
1.4. Ist die Kündigung gegen Ellie rechtswirksam, weil sie keinen Nachweis für die Schwangerschaft vorgelegt hat?
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2. Die werdende Mutter Angie arbeitet als Verkäuferin und steht sechs Wochen vor der Entbindung. Trotzdem fühlt sie sich noch „fit“ und will weiter zur Arbeit gehen. Ihr Chef hat ihr jedoch verboten zu arbeiten, ihm ist die Weiterbeschäftigung einer hochschwangeren Frau zu gefährlich. Angie sieht das Ganze sehr locker und plant schon eine Woche nach der Entbindung wieder zu arbeiten. Ihr Mann sorgt für das Kind und sie will für die Familie Geld verdienen.
2.1. Darf Angie vor der Entbindung weiterarbeiten?
2.2. Wann darf Angie nach der Entbindung wieder mit der Arbeit beginnen?