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Ich habe Verantwortung!

5. Ich bin für das Wohl anderer verantwortlich? – Kann ich das leisten?

5.1. Was ist Verantwortung?

Der Begriff der Verantwortung bezeichnet die Pflichten einer handelnden Person gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe aufgrund eines berechtigten Anspruchs, der eingefordert werden kann.

Sozialbetreuer →          hat Pflicht gegenüber               → Klient
Sozialbetreuer ← kann Pflicht einfordern/einklagen ← Klient

5.2. Wer übernimmt welche Verantwortung?

Aufgrund der Organisation eines Betriebes, haben die Beteiligten bestimmte Pflichten:

Personengruppe

Pflichten

Träger/Heimbetreiber

ordnungsgemäße räumliche und technische Ausstattung

ausreichende Finanzierung

angemessene personelle Ausstattung

Pflegedienstleitung

Einteilung des Personals

Klärung der Zuteilung/Nutzung der Ressourcen

Pflegekraft

Ausführen der Anweisungen

Erfüllen der Pflichten

 5.3. Aufsichtspflicht

Aufsichtsbedürftig sind:
– minderjährige,
– geistig behinderte bzw. eingeschränkte und
– körperlich behinderte bzw. eingeschränkte Personen

 Was ist der Zweck der Aufsicht?

Zweck der Aufsicht ist es, zu verhindern, dass die zu beaufsichtigende Person
sich selbst oder
einen Dritten schädigt oder
selbst geschädigt wird!

Wie führe ich die Aufsicht richtig?

Es gilt der Grundsatz:
Die Aufsichtspflichtige muss alles tun, um die Zu-Beaufsichtigenden zu schützen, aber nicht mehr, als ihr in der konkreten Situation zugemutet werden kann!

Das bedeutet für den Aufsichtführenden:

Die ständige Anwesenheit ist nicht grundsätzlich nötig

Er muss seine Informationspflicht erfüllen (an Zu-Beaufsichtigende und beteiligte Dritte)

Er muss kontrollieren, ob seine Anweisungen eingehalten werden

Er muss bei Regelverstößen eingreifen

 

ABER:
Die Zu-Beaufsichtigenden nicht zu sehr einengen, um Eigeninitiative und Selbstständigkeit zu fördern

5.4. Sorgfaltspflichten

Fallbeispiel:
Die Sozialbetreuerin Evi arbeitet den ersten Tag in einer Sozialstation. Sie fährt zur Eingewöhnung mit einer Altenpflegerin mit, die Evis zukünftige Patienten im Moment noch zu einem Großteil betreut. Bei einer sehr alten und bettlägerigen Frau lässt die Altenpflegerin Evi kurz allein mit der Patientin.

Kurz darauf bekommt die Frau eine Art epileptischen Anfall, verkrampft sich und schnappt nach Luft. Evi ruft einen Notarzt, dazu verlässt sie das Zimmer.
Als sie zurückkommt ist die alte Frau aus dem Bett gefallen und hat sich die Hüfte gebrochen, wie sich später herausstellt.

  1. Hat Evi sich richtig verhalten?

Inhalt der Sorgfaltspflicht:
=> die Gefahren für die zu betreuende Person zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen.

Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt:
=> Anforderungen, die bei einer objektiven Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen zu stellen sind.

Aber: ein eventuelles Sonderwissen der betreuenden Person muss berücksichtigt werden.

Zwei Punkte sind von Interesse:
1. wurde die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen?
wenn ja dann muss folgendes geprüft werden:
2. war die betreuende Person nach dem Maß ihres individuellen Könnens zur Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht fähig?

Fallbeispiel (Fortführung): Als die Altenpflegerin wiederkommt, ist sie sehr ungehalten und erklärt: „Die alte Frau hat diese Anfälle andauernd, das ist doch kein Grund sie alleine zu lassen!“

  1. Wie ist das Verhalten der Altenpflegerin insgesamt zu bewerten?

 5.5. Schweigepflicht

Geltungsbereich: Die Schweigepflicht gilt für folgende Berufsgruppen: Anwälte, Polizisten, Lehrer, Erzieher, Bankangestellte, Versicherungsangestellte, Pfleger, Sozialarbeiter, …

Inhalt: Wer ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Privat- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Geheimnis
= Tatsachen, von denen der Klient will, dass sie nicht „weitererzählt“ werden
= Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an denen der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat

Das Offenbaren des Geheimnisses ist gerechtfertigt, wenn es um die Abwendung ernstlicher Gefahren für Leib und Leben geht!

5.6. Datenschutz

Datenschutz steht für das im Grundgesetz abgesicherte Recht, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen.

Datenschutz wird verstanden als

– Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung,
– Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,
– Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung oder
– Schutz der Privatsphäre

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nicht weitergegeben werden.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, u.a.:
– Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
– Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
– Konto-, Kreditkartennummer
– Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
– Vorstrafen
– genetische Daten und Krankendaten
– auch Fotos, Video-, Röntgen- oder Tonbandaufnahmen

 

Arbeit im Team

4. Arbeit im Team

Wir sind ein Team – oder?

4.1. Was ist ein Team?

In der Pflege und Betreuung ist die Arbeit im Team Grundlage für eine gute Pflege:

Team = (Arbeits-)Gruppe

Ein Team zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • gemeinsame Ziele, Motive, Interessen

  • miteinander kommunizieren und interagieren

  • Wir-Bewusstsein der Mitglieder

  • gemeinsame Regeln, Normen, Werte

  • längerfristiges Zusammenwirken

Ich bin in folgenden Gruppen/Teams Mitglied:

________________________________________________

________________________________________________

________________________________________________

Mitglied in einer Gruppe sein bedeutet:

  • Regeln einhalten (z.B. regelmäßige Treffen)

  • sich in die Gruppe einbringen (mitarbeiten, von sich erzählen)

  • Unterstützung zu bekommen

  • anderen zu helfen

  • sich Zeit nehmen für die Gruppe

  • andere zu respektieren

  • soziale Kontakte zu haben

4.2. Rollenverteilung

 In jeder Gruppe/jedem Team gibt es unterschiedliche soziale Positionen (=Rollen), die von den Gruppenmitgliedern besetzt werden.

Solche Rollen sind z.B.: Anleiter/Ausbilder, Praktikant, Auszubildender, Chef, PDL, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, …

 4.3. Phasen der Teambildung

 Die Entstehung einer Gruppe verläuft in unterschiedlichen Abschnitten/Stufen. Man unterscheidet vier Phasen:

  1. Orientierungsphase (forming),

  1. Konfrontationsphase (storming),
  1. Kooperationsphase (norming),
  1. Funktionsphase (performing)

Wer bin ich?

Wer bin ich?

Jeder Mensch kann nur eine subjektive Sicht seiner eigenen Person haben.
Dinge, die wir an uns schätzen, oder die uns missfallen, werden von anderen eventuell ganz anders wahrgenommen.

Verantwortlich für diese Unterschiede in der Wahrnehmung ist unser Selbstbild und das Fremdbild:

Selbstbild

Fremdbild

Wie ich mich selbst sehe/einschätze.

Wie die anderen Menschen mich sehen/einschätzen.

– ist durch meine Emotionen beeinflusst – kann nur einen Teil meiner Person umfassen (keiner ist immer bei mir)
– ist durch mein aktuelles Erleben und meine Vergangenheit beeinflusst – umfasst mehrere Sichtweisen, nicht nur meine eigene
– ist durch mein Wunschdenken mitbestimmt

Weitere Infos:  Carl Rogers und seine Theorie zum Selbstkonzept

 

Liebe und Partnerschaft

Liebe – Partnerschaft

Liebe ist…

Der Begriff Liebe steht für ein starkes Gefühl, das eine positive, innige und tiefe Verbundenheit zu einer anderen Person bedeutet.

Formen der Liebe:

Eltern-/Geschwisterliebe

Freundschaftsliebe

Partnerschaftsliebe

körperliches Begehren (geschlechtliche Liebe)

Partnerschaft

Die Partnerschaft bezeichnet meist eine enge und verbindliche Beziehung zwischen zwei Personen. Grundlage einer Partnerschaft ist die Gleichberechtigung der Partner.

Formen: Ehe, Lebenspartnerschaft, Liebesbeziehung,…

Partnerschaftsphasen (nach Kovacs)

Die amerikanische Ehetherapeutin Liberty Kovacs unterscheidet sechs deutlich voneinander abgrenzbare Phasen in einer Partnerschaft.

Die sechs Phasen sind:

1. Schwärmerei: Beide Partner betrachten sich gegenseitig als ideal, entdecken Gemeinsamkeiten, sind bereit, sich auf den anderen einzustellen und ihm seine Wünsche zu erfüllen („Hauptsache mit dir zusammen sein“). Verliebtheitsgefühle und Sehnsucht nach Nähe stehen im Vordergrund.

2. Erwartungen: Verschiedenheiten und Schwächen treten zutage. Die Partner kümmern sich wieder mehr um ihre Interessen. Alltagspflichten rücken in den Vordergrund. Erste Gefühle der Ernüchterung (oder sogar Enttäuschung) treten auf.

3. Machtkampf: Mindestens einer versucht, den anderen zu verändern, ihn nach seinen Erwartungen zu formen. Möglicherweise treten Misstrauen, Wut und/oder Schuldzuweisungen auf.

4. „Verflixtes 7. Jahr“: Einer oder beide Partner fühlen sich eingeengt und verspüren einen Drang, die Partnerschaft aufzugeben.

5. Versöhnung/Arrangements und Kompromisse finden: Die Partner kommen sich wieder ein Stück näher. Sie erkennen, dass der jeweilige Partner nicht unbedingt zu 100 Prozent den eigenen Erwartungen gerecht werden muss. Sie sind zu Kompromissen bereit und betrachten die Beziehung als ein Geben und Nehmen.

6. Akzeptanz: Beide Partner haben ein Gleichgewicht zwischen Nähe und Selbständigkeit entwickelt. Sie genießen ihr Zusammensein und nehmen den anderen an, wie er ist.

Dieses Sechs-Phasen-Modell impliziert (=beinhaltet) u. a.:
– dass Krisen und Unzufriedenheit ganz normale Erscheinungen in einer Partnerschaft sind;
– dass jeder Partner sich weiterentwickeln kann und muss;
– dass auch äußere Umstände dazu führen können, dass man sich neuen Lebenssituationen anpassen muss (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pensionierung, Auszug der Kinder).

Probleme in Beziehungen

Auch in den besten Partnerschaften und Beziehungen kann es Probleme geben. Anlässe können sein:

– Ordnung im Haushalt
– Familienthemen (Eltern, Kinder, …)
– gemeinsame Freizeitgestaltung
– Mangel an Zärtlichkeit und Sex
– Fremdgehen
-…

Hilfen bei Problemen

In den meisten Partnerschaften gibt es Krisen und Probleme. Wenn die Partner mit diesen Problemen überfordert sind und die Partnerschaft von einer Trennung bedroht ist, können folgende Maßnahmen helfen:

  • Ehe-/Partnerschaftsberatung
  • Freunde/Familie
  • sich aussprechen
  • Eskalationen vermeiden
  • gemeinsame Unternehmungen
  • .

Fragen zum Thema:
1. Was bedeutet der Begriff „Liebe“?
2. Beschreiben Sie drei Formen der Liebe.
3. Unterscheiden Sie „Freundschaftsliebe“ und „Partnerschaftsliebe“.
4. Welche typischen Probleme können in Partnerschaften auftreten?
5. Beschreiben Sie die Phasen einer Partnerschaft nach Kovacs.
6. Cansu und Christopher sind seit vier Wochen ein Paar. Sie haben aber seit gestern einen großen Streit. Welche Hilfe wäre für die beiden angemessen und sinnvoll?

11.1.5. Feinde der Demokratie

Feinde der Demokratie

Das Grundgesetz beinhaltet, im Gegensatz zur Weimarer Verfassung (1919-1945), die Möglichkeit für den Staat, gegen Feinde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) aktiv vorzugehen.

Mögliche Maßnahmen gegen Feinde der Demokratie sind:

  1. Verbot von Parteien durch das Bundesverfassungsgericht
  2. Verbot von Vereinen/Vereinigungen durch die Innenminister
  3. Entzug von individuellen Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht
nähere Infos auf einem Arbeitsblatt – Wehrhafte Demokratie

Mögliche Feinde der Demokratie sind:

  1. Rechtsradikale Gruppen
    Merkmale:
    – lehnen die Demokratie ab und fordern einen „Führerstaat“, in dem nicht das Volk sondern ein autoritärer Alleinherrscher (Führer) die Macht hat.
    – verherrlichen die Zeit des Dritten Reiches (1933-45).
    – sind rassistisch und fremdenfeindlich.
    – zeigen einen sehr starken Nationalismus (=Überbewertung des eigenen Volkes/Staates)
    – betonen militärischer Werte und Leistungen
  2. Linksradikale Gruppen
    Merkmale:
    – lehnen den Kapitalismus als Wirtschafts-und Gesellschaftsform ab.
    – fordern einen Stopp der Ausbeutung der Arbeiter durch die Klasse der Unternehmer und Großgrundbesitzer.
    – fordern mehr Sozialismus und z. T. Kommunismus.
    – kämpfen gegen die Ausbeutung der Staaten der Dritten Welt durch die reichen Industrienationen.
    – sehen die Politische Klasse nicht als Vertreter des Volkes sondern als Vertreter der wirtschaftlichen Interessen der reichen Oberschicht.
  3. Religiöse Fundamentalisten
    Merkmale:
    – wollen einen „Gottesstaat“, in dem die Gläubigen nach den Regeln und Geboten Gottes leben.
    – grenzen sich von den „Ungläubigen“ ab, die nicht den „wahren Glauben“ kennen und damit im Namen Gottes bekämpft werden können.
    – lehnen die demokratische und weltliche Gesellschaft ab, da sie sich nicht nach Gottes Geboten richtet.

Fragen zum Thema:

  1. Welche Gruppen gelten in der BRD als „Feinde der Demokratie“?
  2. Begründen Sie, warum diese Gruppen als solche Feinde gelten?
  3. Was bedeutet der Begriff „Freiheitlich Demokratische Grundordnung“?
  4. Beschreiben Sie eine der Gruppen genauer. Gehen Sie auf deren Ziele ein.
  5. Was kann der Staat gegen die Feinde der Demokratie tun?
  6. Eine rechtsradikale Partei erhält bei den Bundestagswahlen über 50% der Stimmen und stellt die Bundesregierung. Als erste Maßnahme will die neue Regierung alle Ausländer ausweisen. Ist dies möglich? Begründen Sie Ihre Meinung.

Die Verfassungsorgane der BRD

Die Verfassungsorgane der BRD


1. Der Bundestag

Als einziges Verfassungsorgan des Bundes wird der Bundestag direkt vom Volk gewählt. Er ist die frei gewählte Volksvertretung der BRD und besteht aus 598 Abgeordneten.

Der Bundestag hat als Volksvertretung das klassische Recht der Gesetzgebung. Die Hauptarbeit wird dabei in den Ausschüssen geleistet, in denen die Entscheidungen vorbereitet werden. Aus der Mitte des Bundestages wird der Bundeskanzler gewählt. An der Wahl der Bundesverfassungsrichter und des Bundespräsidenten ist der Bundestag ebenfalls zur Hälfte beteiligt.

Weitere wichtige Funktionen sind die Haushaltskontrolle, die Kontrolle der Bundesregierung (Möglichkeit der Abwahl des Bundeskanzlers) und die Präsentation der Politik in der Öffentlichkeit.

2. Der Bundesrat

Der Bundesrat fungiert als Bindeglied zwischen Bund und Ländern. Durch ihn wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Alle Bundesgesetze werden vom Bundesrat mitberaten – rund die Hälfte bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung. Dadurch hat der Bundesrat großen Einfluss auf die Gesetzgebung des Bundes. Der Bundesrat hat 69 Mitglieder, die in der Regel Ministerpräsidenten und Minister der Länder sind.

Die Stimmenzahl der einzelnen Länder richtet sich nach der Bevölkerungsstärke: Demnach haben Nordrhein- Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen sechs Stimmen, Hessen fünf Stimmen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Schleswig-Holstein vier Stimmen. Die restlichen Länder haben drei Stimmen.

Jedes Land kann seine Stimmen im Bundesrat nur einheitlich abgeben. Die Entscheidungen werden von den Ausschüssen vorbereitet.

Der Bundesrat übernimmt als „Zweite Kammer“ mit dem Bundestag zusammen die Legislative (Gesetzgebung) in der BRD.

 3. Die Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus dem Kanzler und den Bundesministern. Sie führt die Geschäfte des Staates. Kanzler und Minister zusammen bilden das Bundeskabinett.

– Der Kanzler:

Der Bundeskanzler wird von der Mehrheit des Bundestages auf Vorschlag des Bundes-präsidenten gewählt. Der Bundeskanzler ist vom Vertrauen des Bundestages abhängig. Der Bundestag hat die Möglichkeit, den Bundeskanzler durch die Wahl eines neuen Kanzlers abzulösen (konstruktives Misstrauensvotum). Der Bundeskanzler selbst kann durch die Stellung der Vertrauensfrage überprüfen, ob ihn die Mehrheit der Abgeordneten noch unterstützt.

Im Kabinett hat der Bundeskanzler eine herausragende Stellung: Er bestimmt die Richtlinien der Politik (Kanzlerprinzip) und ist dem Bundestag gegenüber für die Regierungsarbeit verantwortlich.

– Die Bundesminister:

Die Bundesminister werden vom Bundeskanzler ernannt und entlassen. Bei der Auswahl derselben muss der Kanzler Rücksicht nehmen auf die Koalitionspartner, den Frauen-Männer-Proporz, die Religionszugehörigkeit, usw. Im Rahmen der durch den Kanzler vorgegebenen Richtlinien können die Minister ihr Ministerium selbständig führen und sind für ihr jeweiliges Ministerium auch verantwortlich (Ressortprinzip). Insgesamt sind die Minister stark von der Person des Kanzlers sowie jeweiligen Koalitionszusammensetzungen abhängig.

4. Der Bundespräsident

Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und damit ranghöchster Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland. Er wird nicht vom Volk sondern von der Bundesversammlung gewählt. Diese tritt nur alle fünf Jahre zur Wahl des Bundespräsidenten zusammen. Die Bundesversammlung besteht aus allen Bundestags-abgeordneten und ebenso vielen Abgesandten der Länderparlamente. Der Bundespräsident kann jeweils einmal in seinem Amt bestätigt werden, d.h. die längste mögliche Amtszeit beträgt zehn Jahre.

Seit 1949 gab es sechs verschiedene Präsidenten: Theodor Heuss, FDP, ab 1959 Heinrich Lübke, CDU, ab 1969 Gustav Heinemann, SPD, ab 1974 Walter Scheel, FDP, ab 1979 Carl Carstens, SPD, ab 1984 Richard von Weizsäcker, CDU, ab 1994 Roman Herzog, CDU, ab 1999 Johannes Rau, SPD, ab 2004 Horst Köhler, CDU, ab 2010 Christian Wulff, CDU und ab 2012 Joachim Gauck, parteilos.

Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind vor allem repräsentativer Art. Im politischen Tagesgeschäft unterzeichnet und verkündet er die Bundesgesetze. In politischen Krisensituationen besitzt er laut Grundgesetz allerdings weitreichende Befugnisse.

5. Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht fungiert als unabhängiger und selbständiger Gerichtshof des Bundes. Als „Hüter der Verfassung“ entscheidet es über alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung des Grundgesetzes ergeben. Seine 16 Richter werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre.

Bei politisch umstrittenen Problemen wird das Verfassungsgericht von den Klägern, insbesondere von der jeweiligen Opposition, häufig in die Rolle des „Schiedsrichters“ gedrängt. Diese Rolle ist nicht unproblematisch, da das Gericht dadurch in Gefahr gerät, politische Entscheidungen zu treffen, anstatt diese zu kontrollieren.

Aufgaben:
1. Welche (Haupt-)Aufgaben haben die jeweiligen Verfassungsorgane?
2. Wer entscheidet über die personelle Besetzung der Organe?
3. Welches Verfassungsorgan ist wohl das mächtigste?
4. Welche wichtigen Themen werden von den einzelnen Verfassungsorganen im Moment bearbeitet? Recherchieren Sie im Internet.

Links:

Bundestag

Bundesrat

Bundesregierung

Bundesverfassungsgericht

Bundespräsident

Text als .pdf-Datei Verfassungsorgane

 

 

Gesetzgebung

Die Gesetzgebung der BRD

1. Die Gesetzesinitiative

Die Initiative zu einem Gesetz geht von einem der drei Hauptbeteiligten Verfassungsorgane, Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung aus. Dabei werden die Vorschläge des Bundesrates und der Bundesregierung jeweils ausgetauscht und dann mit Stellungnahmen versehen. Diese Vorschläge mit den Stellungnahmen werden dann dem Bundestag vorgelegt. Initiativen direkt aus dem Bundestag werden dort sofort beraten.

In der Praxis kommen die meisten Initiativen aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. Die Beamten, die die Geschäfte führen erkennen als erste, wo ein Handlungsbedarf besteht. Dabei haben in der Regel die betroffenen Interessengruppen, Verbände und Organisationen einen gewissen Einfluss. Dies ist schon allein aus fachlicher Sicht notwendig, da in den zuständigen Ministerien oft nicht zu allen Details entsprechende Experten sitzen.

2. Die Gesetzesvorlage im Bundestag

Die Volksvertretung, die als das „klassische“ Gesetzgebungsorgan fungiert, erhält entsprechende Vorlagen zu Gesetzen von Bundesrat, Bundesregierung oder von eigenen Abgeordneten vorgelegt. Diese Vorlagen werden dann in einer ersten Lesung den Abgeordneten vorgestellt und ausgehändigt. Im Anschluss daran werden die Vorlagen in die entsprechenden Bundestagsausschüsse, die davon betroffen sind verwiesen. Dort erarbeiten dann die Experten der jeweiligen Parteien (z.B. Finanz- oder Wirtschaftsexperten) einen fertigen Gesetzesvorschlag. Diese Ausschüsse sind in der Regel im gleichen Mehrheitsverhältnis zusammengesetzt wie der Bundestag.

Diesen Gesetzesvorschlag versehen die Ausschüsse mit einer Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben. Dann wird der Vorschlag erneut im Bundestag verlesen und zur Beratung vorgelegt (2. Lesung). Jetzt werden alle Einzelpunkte des Gesetzesvorhabens einzeln beraten und darüber abgestimmt. Wenn sich noch einige Punkte ergeben, in denen keine Einigung erfolgt, so wird der Vorschlag noch einmal an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Dort werden dann die nötigen Korrekturen vorgenommen und der Gesetzesvorschlag kann dann zur letzten und endgültigen Abstimmung (3. Lesung) dem Bundestagsplenum vorgelegt werden. Dabei werden nur noch die jeweiligen Änderungen gegenüber der 2. Lesung behandelt. Im Anschluss daran wird der Gesetzesvorschlag an den Bundesrat weitergeleitet.

3. Der Einfluss des Bundesrates

Die Einflussmöglichkeit des Bundesrates richtet sich danach, ob das betreffende Gesetz die Belange der Länder berührt (Zustimmungsgesetz) oder ob es ein einfaches Gesetz ist, das nur Bundesangelegenheiten betrifft. Inwieweit hier der Bundesrat zustimmungspflichtig ist, ist im Grundgesetz geregelt. So ist der Bundesrat z.B. in allen Belangen, die die Europäische Union betreffen generell zur Zustimmung verpflichtet, d.h. seine Zustimmung ist unbedingt nötig.

Alle Gesetzesvorschläge werden dem Bundesrat zur Beratung vorgelegt. Bei einfachen Gesetzen kann der Bundesrat Einspruch erheben. Diesen kann der Bundestag jedoch mit einfacher Mehrheit zurückweisen. Bei Zustimmungsgesetzen hingegen kann der Einspruch des Bundesrates nicht zurückgewiesen werden. In einem solchen Fall ist das Gesetz gescheitert. Meist wird bei Streitfällen jedoch entschieden, den Gesetzesvorschlag an den Vermittlungsausschuss zu übergeben.

4. Der Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, wenn sich Bundesrat und Bundestag nicht einig sind, als eine vermittelnde Instanz aufzutreten. Dabei sind in diesem Gremium jeweils zur Hälfte Mitglieder dieser beiden Verfassungsorgane vertreten. Der Vermittlungsausschuss wird in der Regel versuchen die streitigen Punkte noch einmal zu beraten und entsprechende, für alle annehmbare Kompromisse zu finden. Wenn keine Einigung zustande kommen sollte, so werden die einfachen Gesetze an den Bundestag weitergeleitet, der den Einspruch des Bundesrates dann überstimmen kann. Zustimmungspflichtige Gesetze wären dann gescheitert. Wenn ein Änderungsvorschlag (Kompromiss) gemacht wird, so wird der Gesetzesvorschlag dann an den Bundestag weitergeleitet, der diesem noch zustimmen muss. hat der Bundestag zugestimmt, so bedarf es einer endgültigen Zustimmung des Bundesrates und das Gesetz kann zu Ausfertigung gesendet werden.

5. Das fertige Gesetz

Die endgültige Fassung des Gesetzes wird, unterschrieben von Bundeskanzler, Bundespräsident und den betroffenen Ministern, im Bundesgesetzblatt verkündet und kann 14 Tage später in Kraft treten.

Wer hat die Macht in Deutschland?

Wer hat die Macht in Deutschland?

1. Was ist Macht?

Macht bezeichnet die Fähigkeit seine eigenen Interessen, auch gegen den Willen anderer Personen, durchzusetzen.

Arbeitsblatt Wer hat die Macht? (als .pdf-Datei)

2. Wer hat Macht über uns?

  • Wo müssen wir etwas gegen unseren Willen tun? Wer zwingt uns dazu?

Beispiele für Dinge, die wir zum Teil gegen unseren Willen tun müssen: Steuern zahlen, Gebühren, Wehrdienst leisten, Straßenverkehrsordnung, Schulbildung,…

Diese Dinge werden durchgesetzt von…. Behörden, Polizei, Ämtern, Ministerien, Regierungen,…
=> diese Institutionen nennt man Staatsorgane, sie haben Macht über uns!

3. Die Verfassungsorgane

Die Ausübung der Macht ist im Grundgesetz geregelt. Nach Artikel 20 wird die Macht vom Volk auf die Verfassungsorgane übertragen:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Genauere Infos: Verfassungsorgane der BRD

„Wie viel Macht hat Angela Merkel?“
„Wie viel Macht hat ein Bundestagsabgeordneter?“

Mutterschutz

Mutterschutzgesetz – MuSchG

Um Arbeitnehmerinnen und ihre (un- bzw. neugeborenen) Kinder vor, während und nach der Schwangerschaft vor gesundheitlichen Schäden zu schützen, wurde das Mutterschutzgesetz geschaffen.

Dieses Gesetz schützt die Arbeitnehmerin vor gesundheitlichen Schäden durch ihre Erwerbstätigkeit.

Ich habe hier zunächst eine gekürzte Fassung einiger Paragraphen und im Anschluss finden Sie mehrere Fallbeispiele, die mit Hilfe des Gesetzestextes gelöst werden können.

 

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. […]

 § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.

(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.

 § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

§ 9 Kündigungsverbot

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

§ 16 Freizeit für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.

_________________________________________________________

Fallbeispiele:

1. Die im zweiten Monat schwangere Krankenschwester Ellie soll einige Kisten mit Wäsche wegräumen. Ellie findet die Kisten sehr schwer und will aus Angst um ihr Kind diese Arbeit nicht durchführen.

Die Pflegedienstleitung (Frau Sommer) hält die Kisten für leicht (eine Kiste wiegt 10kg) und beschuldigt Ellie, dass die sich wohl aufgrund ihrer Schwangerschaft vor der normalen Arbeit drücken wolle.

Ellie weigert sich aber trotz der wiederholten Aufforderung durch ihre Vorgesetzte.

Die Pflegedienstleitung meldet diesen Vorfall dem Personalchef. Der Krankenhausbetreiber entlässt Ellie daraufhin wegen Arbeitsverweigerung und kündigt ihr fristlos.

1.1. Ist die Kündigung rechtswirksam?

1.2. Hätte Ellie die Kisten heben müssen?

Ellie will sich die Kündigung nicht gefallen lassen.

Sie klagt gegen den Arbeitgeber und beruft sich auf das Mutterschutzgesetz, in dem geregelt sei, „…dass man schwangeren Frauen überhaupt nie kündigen darf!“

Der Arbeitgeber gibt als Grund für sein Verhalten an, dass Ellie ihre Schwangerschaft zwar mündlich angegeben habe aber trotz mehrfacher Aufforderung bis heute noch keinen ärztlichen Nachweis für die Schwangerschaft vorgelegt hat.

1.3. Darf man schwangeren Frauen nie kündigen?

1.4. Ist die Kündigung gegen Ellie rechtswirksam, weil sie keinen Nachweis für die Schwangerschaft vorgelegt hat?

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2. Die werdende Mutter Angie arbeitet als Verkäuferin und steht sechs Wochen vor der Entbindung. Trotzdem fühlt sie sich noch „fit“ und will weiter zur Arbeit gehen. Ihr Chef hat ihr jedoch verboten zu arbeiten, ihm ist die Weiterbeschäftigung einer hochschwangeren Frau zu gefährlich. Angie sieht das Ganze sehr locker und plant schon eine Woche nach der Entbindung wieder zu arbeiten. Ihr Mann sorgt für das Kind und sie will für die Familie Geld verdienen.

2.1. Darf Angie vor der Entbindung weiterarbeiten?

2.2. Wann darf Angie nach der Entbindung wieder mit der Arbeit beginnen?

2.2. Globalisierung

2.2. Globalisierung

2.2.1. Was ist Globalisierung?

Globalisierung ist die zunehmende weltweite Verflechtung in allen Bereichen (Wirtschaft, Finanzen, Politik, Kultur, Umwelt, Kommunikation etc.).

→ Das weltweite (=globale) Zusammenwachsen der Märkte für Waren, Informationen und Geld.

Als wesentliche Ursachen der Globalisierung gelten:
– der Fortschritt in den Kommunikationstechnologien
– der Wegfall von Grenzkontrollen (freier Handel)
– verbesserte Transportmöglichkeiten
– der Wegfall der Sprachbarrieren

2.2.2. Auswirkungen der Globalisierung

Vorteile
– durch mehr Handel und eine verstärkte Arbeitsteilung kann die Armut bekämpft werden
– billigere Waren durch Importe
– Rückgang der bewaffneten Konflikte
– mehr Offenheit gegenüber fremden Kulturen

 Nachteile
– Globalisierung konzentriert sich auf Märkte und Geschäftsbeziehungen, Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, ökologische Standards oder Demokratie bleiben unberücksichtigt
– fehlende demokratische Kontrolle der globalen Entscheidungsgremien (Weltbank, WTO, IWF)
– Zunahme der weltweiten sozialen Ungleichheit zwischen „reich“ und „arm“
– sinkende Löhne und Gehälter in den Industriestaaten
– fehlende Kontrolle der weltweit operierenden Konzerne und Investoren (Unternehmen und Banken)

2.2.3. Politische Folgen der Globalisierung:

Die Globalisierung bringt die bestehenden Staaten an die Grenzen ihrer Macht. In Zukunft werden in vielen Bereichen der Politik internationale Lösungen notwendig. Staaten schließen sich deshalb zu Bündnissen und regionalen Einheiten zusammen.

Problemfeld Wirtschaft:
Durch die wachsende Weltwirtschaft geraten die Staaten verstärkt in wirtschaftliche Konkurrenz zueinander und es entsteht ein Standortwettbewerb. Diese Situation kann zu Spannungen zwischen Staaten führen.

Problemfeld Natur:
Eine Steigerung der weltweiten Produktion führt zu einer vermehrten Umweltbelastung. Ein Beispiel ist das Ozonproblem oder die Deckung des steigenden Energiebedarfs. Ein Staat kann globale Umweltprobleme nicht alleine lösen.

Globale Sicherheitspolitik:
Die globalisierte Welt bringt sicherheitspolitische Probleme mit sich, denn Verbrecher stammen meist aus verschiedenen Teilen der Welt. Ohne eine polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten ist es nahezu unmöglich geworden, Verbrecher effizient zu fassen und Straftaten zu verhindern.
Bsp.: Mafia, Drogenkartelle, internationaler Terrorismus

Fragen zum Thema:
– Was bedeutet Globalisierung?
– Beschreibe je drei Vor- und Nachteile der Globalisierung
– Beschreibe die Ursachen der Globalisierung
– Welche direkten Auswirkungen hat die Globalisierung für Sie und Ihr persönliches Lebensumfeld?
– Sollte man die Globalisierung bekämpfen? Nimm Stellung dazu.